1. Für Arbeitnehmerüberlassungsverträge gelten folgende Geschäftsbedingungen:
1.1 Leitung, Aufsicht, Haftung, Direktionsrecht
Der von dem Auftragnehmer (AN) in den Betrieb des Kunden entsandte Mitarbeiter (EM) steht unter der Leitung, Aufsicht und Arbeitsanweisung des Auftraggebers (AG). Im Hinblick auf diese Tatsache haftet der AN nicht für Schäden, die der EM während seiner Tätigkeit beim AG verursachen sollte. Eine Freistellung des ANs durch den AG im Zusammenhang mit Ansprüchen, die durch dritte Personen in Verbindung mit der Ausführung der von dem EM durchgeführten Arbeiten erfolgen sollten, gilt als ausdrücklich vereinbart. Trotz dieser Tatsache besteht zwischen dem EM und dem Betrieb des AG kein Arbeitsverhältnis, d.h. das sich aus dem Arbeitsrecht ergebende Direktionsrecht des AGs liegt ausschließlich beim AN.
1.2 Mehrarbeit
Bei Arbeitsausführung unter Strahlenschutzbedingungen und erhöhten Anforderungen z.B. Lärm- und Luftbelastung etc. erhöht sich der Normalstundensatz um 5 %. Als Normalstunden gelten die Stunden, die innerhalb der betrieblich festgesetzten Arbeitszeit des AG ebenfalls als Normalstunden gelten, sofern sie sich in den tariflich festgesetzten Grenzen bewegen. Fahrtzeiten bei Dienstreisen werden als Normalarbeitszeit berechnet.
1.3 Außergewöhnliche Umstände
Sofern außergewöhnliche Umstände eintreten, kann der AN die Bereitstellung von Arbeitnehmern verschieben oder vom Auftrag ganz bzw. teilweise zurücktreten. Eine Schadensersatzleistung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
1.4 Berufliche Eignung
Der AN hat den EM auf seine berufliche Eignung hin geprüft. Er wird dem AG lediglich zur Durchführung der im Auftrag vorgesehenen Arbeiten zur Verfügung gestellt.
1.5 Abrechnung
Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach vereinbarten Stundensätzen aufgrund der vom AG unterzeichneten Nachweise.
1.6 Inkasso
Unsere EM sind zum Inkasso nicht berechtigt. Wir haften nicht für Schäden, die dadurch verursacht werden, dass der von uns überlassene EM mit der Erledigung von Geldangelegenheiten oder ähnlichen Geschäften betraut wird.
1.7 Arbeitsunfall
Bei einem Arbeitsunfall hat der AG den AN unverzüglich zu benachrichtigen.
1.8 Streik
Im Falle eines legalen Streiks im Betrieb des AGs stellt der AN keine Arbeitnehmer zur Verfügung.
1.9 Kündigungsfrist
Die beiderseitige Kündigungsfrist beträgt 14 Tage zum Monatsende.
1.10 Vermittlung
Schließt der AG während der Arbeitnehmer-überlassung oder in einem Zeitraum von weniger als drei Monaten nach Ende der Überlassung mit dem vom AN überlassenen Mitarbeiter einen Arbeitsvertrag, der in Zusammenhang mit den im Überlassungsvertrag bezeichneten Fähigkeiten und Tätigkeiten des Mitarbeiters steht, so gilt dies als Vermittlung. Je Einzelfall stellt der AN dem AG ein Honorar in Höhe von 3 Monatsgehältern zzgl. der gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung. Dieses Honorar wird mit Abschluss des Arbeitsvertrages sofort ohne Abzug fällig
2. Für Werkverträge (§§ 631 ff. BGB) gelten folgende Geschäftsbedingungen:
2.1 Leistungsgegenstand
Der AN wird für den AG Planungs-, Dokumentations-, Entwicklungs- und Konstruktionsaufgaben ausführen. Leistungsgegenstand, -umfang und -zeit werden vor Beginn der Durchführung eines Auftrages zwischen AG und AN schriftlich festgelegt.
2.2 Leistungsort
Der Auftrag wird in den Technischen Büros des ANs durchgeführt. Die Ausführung im Betrieb des AGs kann ganz oder in Teilen vereinbart werden, wenn Arbeitsunterlagen nicht herausgegeben werden können und /oder wenn kontinuierlich Fachgespräche bzw. technische Abstimmungen erforderlich sind.
2.3 Auftragsdurchführung
Der AG gibt die zur Ausführung der Aufträge erforderlichen technischen, betriebsspezifischen und sonstigen Angaben und Richtlinien vor. Die Verantwortung für die Ausführung und den Erfolg des Auftrages trägt der AN.
2.4 Weisungsrecht
Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung seiner Erfüllungsgehilfen obliegen, auch wenn der Auftrag im Betrieb des AGs durchgeführt wird, ausschließlich dem AN. Hiervon unberührt bleibt das Recht des AGs, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausführungsanweisungen zu erteilen.
2.5 Leistungsfortschritt
Der Leistungsfortschritt wird vorn AG durch Unterzeichnung der ihm vorgelegten Projekt-fortschrittsberichte bestätigt. Nach Fertigstellung des Auftrages wird ein vom AG und AN zu unterzeich-nendes Abnahmeprotokoll erstellt; ebenso bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen.
2.6 Preisgestaltung
Die Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis, nach Stundenaufwand oder nach Aufmaß vereinbart werden; sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Abrechnung für Aufträge erfolgt nach Leistungsfortschritt oder in monatlichen Teilbeträgen.
2.7 Sachmängelhaftung
Ist die Leistung des ANs mit Mängeln behaftet, so richten sich die Sachmängelhaftungsansprüche des AGs nach den gesetzlichen Vorschriften. Schadensersatzansprüche - gleich auf welchem Rechtsgrund beruhend - sind hingegen aus-geschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des ANs oder eines seiner Erfüllungsgehilfen.
2.8 Haftung, Haftpflicht
Der AN hat sein Haftpflichtrisiko durch Abschluss einer sich auf Personen-, Sach- und Vermögensschaden beziehenden Haftpflichtversicherung in Hohe von jeweils EUR 2.5 Mio. geregelt. Der Höhe nach wird eine weitergehende Haftung ausgeschlossen.
2.9 Verbesserungsvorschläge, Erfindungen
Bei etwaigen Arbeitnehmererfindungen oder Verbes-serungsvorschlägen, die bei der Ausführung der einzelnen Aufträge von Mitarbeitern des ANs gemacht werden, ist der AN nach Aufforderung des AGs verpflichtet, die Erfindung uneingeschränkt oder eingeschränkt in Anspruch zu nehmen und die daraus resultierenden Rechte Zug um Zug, gegen Freistellung von etwaigen aus einer Arbeitnehmererfindung resultierenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern, auf den AG zu übertragen. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz findet entsprechende Anwendung.
3. Für Arbeitnehmerüberlassungs- und Werkverträge gelten weiterhin folgende sonstigen Geschäftsbedingungen:
3.1 Allgemeines
Änderungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die vor- und nachgenannten Bedingungen gelten unter Ausschluss der "Allgemeinen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des AGs. Diese gelten auch dann nicht, wenn der AG im Verlaufe der Korrespondenz, die aufgrund dieses Vertrages erforderlich wird bzw. bereits stattgefunden hat, auf seine Bedingungen verweist. Unsere Angebote sind freibleibend, falls im Angebot keine Bindungsfrist enthalten ist.
3.2 Geheimhaltung
Der AN verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des AGs und zur entsprechenden Verpflichtung seiner Mitarbeiter.
3.3 Abwerbung
Die Abwerbung von Mitarbeitern ist ausgeschlossen, anderenfalls werden 3 Monatsgehälter als Vermittlungsgebühr fällig.
3.4 Haftung für CAD-Systeme
Sofern im Rahmen des Auftrages CAD-Systeme vom AN eingesetzt oder solche zur Nutzung an den AG vermietet werden, haftet der AG sowohl für alle Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung der CAD-Systeme entstehen, als auch für den Untergang, den Verlust, die Zerstörung sowie jegliche Beschädigung der im Rahmen des Auftrages eingesetzten CAD-Systeme. Dies gilt nicht, wenn die Beeinträchtigung von einem Mitarbeiter des ANs verursacht wird.
3.5 Zahlungsziel
Die Rechnungen sind mit angegebenem Zahlungsziel nach Erhalt rein netto Kasse zu begleichen
3.6 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht
Es gilt Deutsches Recht unter Ausschluss der Kolli-sionsnormen. Erfüllungsort, Gerichtsstand ist Langen.
3.7 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung der auf den Grundlagen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieser Bedingungen im übrigen nicht.
AG und AN verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entspricht.
3.8 Auftragsabbruch
Bei Auftragsabbruch wird der bis dahin erbrachte Leistungsumfang in Rechnung gestellt. Hiervon bleibt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche unberührt.
3.9 Baustelleneinsatz
Bei Entsendung der Mitarbeiter des AN durch den AG gelten die folgenden Bedingungen:
Die maximale Arbeitszeit pro Woche beträgt 50 Std. Die darüber hinaus geleisteten Stunden werden werktäglich mit 25 % Zuschlag und an Sonn- und Feiertagen mit 100 % Zuschlag berechnet.
Für Fahrten mit firmeneignen Fahrzeugen werden 0,50 Euro/km in Rechnung gestellt. Flug- oder Bahntickets werden vom AG bezahlt.
Die Unterkünfte können vom AG gestellt werden müssen aber in einem sauberen und ordnungs-gemäßen Zustand sein. Ist dies nicht der Fall ist der AN berechtigt seinen Mitarbeitern eine Unterkunft zu stellen, die an den AG weiterbelastet wird. Eventuelle Auslösung und sonstige Transportkosten (Taxi) werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
3.10 Indirekte Schäden
Indirekte und Folgeschäden sind für beide Seiten ausgeschlossen.